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Was tun mit ungeliebten Weihnachtsgeschenken?
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Was tun mit ungeliebten Weihnachtsgeschenken?

Nach den Feiertagen stehen auch viele Menschen in Mönchengladbach wieder vor dem Problem. Für viele ist Umtauschen eine Option. Das geht aber nicht immer, sagt die Verbraucherzentrale.

Veröffentlicht: Freitag, 27.12.2024 05:13

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Der Pullover passt nicht, das Buch steht schon im Regal oder das Handy ist das falsche Modell - das kennt fast jeder von uns, aber nicht jedes falsche Geschenk lässt sich dann auch wieder umtauschen. Ein pauschales Recht dazu gibt es im Einzelhandel nicht, sagt die Verbraucherzentrale. Hier muss man auf den guten Willen der Verkäufer hoffen, es sei denn das Produkt ist offensichtlich fehlerhaft. Anders beim Online-Handel: Hier gibt es bei fast jedem Kauf 14 Tage Widerrufsrecht. Wer einen geschenkten Gutschein loswerden will, kann ihn in der Regel weiterverschenken und von jemand anderen einlösen lassen.

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Weitere Tipps der Verbraucherzentrale

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•   Umtausch im lokalen Handel

Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt nicht oder ist doppelt vorhanden, haben Verbraucher:innen nicht automatisch ein Recht darauf, es umzutauschen. Vielmehr sind sie auf das freiwillige Entgegenkommen der Verkäufer:innen angewiesen. Der Umtausch kann komplett abgelehnt oder statt der Auszahlung des Kaufbetrages nur ein Gutschein ausgestellt werden. Wer sich unsicher ist, ob ein Geschenk Gefallen finden wird, sollte sich daher bereits beim Kauf über die Umtauschbedingungen informieren und sich eine Umtauschmöglichkeit gegebenenfalls schriftlich, zum Beispiel auf dem Kassenbon, bestätigen lassen.


•   Widerrufsrecht in Online-Shops

Wurde das Geschenk im Internet gekauft, ist die Rückgabe einfacher. Dort können viele geschlossene Kaufverträge innerhalb von 14 Tagen ohne Grund widerrufen werden. Dabei ist es egal, ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften der Ware nicht gefallen. Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist. Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte versiegelte Waren wie Video-/Tonträger oder Kosmetik, wenn das Siegel gebrochen wurde oder für Produkte, die nach Kundenwünschen angefertigt wurden wie beispielsweise selbst gestaltete Fotokalender.


•   Reklamation bei Mängeln

 Wenn nach dem Kauf auffällt, dass etwas an dem Geschenk nicht in Ordnung ist, haben Verbraucher:innen klare Rechte gegenüber dem Händler. Nach dem Kauf können ab Erhalt der Ware zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels geltend gemacht werden. Als Mangel gilt übrigens auch eine schlecht verständliche oder fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitung. Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis zurückerhalten oder mindern können, hat der Händler die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern. Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware innerhalb der ersten zwölf Monate ein Fehler, wird angenommen, dass dieser schon von Anfang an bestand. Erst danach müssen Käufer:innen nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf defekt oder der Fehler vorhanden war.


•   Gutscheine

Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anzufangen weiß, kann sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen lassen. Dies ergibt sich häufig auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind. In der Regel ist ein Gutschein jedoch übertragbar, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Wichtig zu wissen: Gutscheine haben – wenn nicht anders in den AGB geregelt – eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.


Zum Umtausch-Check der Verbraucherzentrale geht's hier.

Mehr zu Geschenkgutscheinen findet ihr ebenfalls bei der Verbraucherzentrale.

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