Testoption in MG gilt ab Dienstag

Mönchengladbach wird ab kommender Woche Dienstag von der sogenannten Testoption Gebrauch machen. Das NRW-Gesundheitsministerium hat den Antrag der Stadt angenommen. Offiziell wird die Entscheidung aber erst, wenn das Land sie offiziell verkündet.

Klar ist aber schon: Ab Dienstag wird der Besuch der meisten Geschäfte und aller geöffneten Kultureinrichtungen nur noch mit einem aktuellen, negativen Corona-Test möglich sein. Supermärkte und Drogerien sind von der Regelung nach wie vor ausgenommen. Für alle anderen Einzelhändler, aber auch für etwa Museen und Dienstleister gilt aber: Kunden und Besucher müssen einen negativen Schnelltest vorlegen. Das geht schriftlich oder digital, der Test darf aber nicht älter als 24 Stunden sein. Selbsttests werden nicht anerkannt. Und die Testpflicht gilt auch für alle, die schon geimpft sind. Änderungen gibt es auch beim Freizeitsport für Kinder. Das Training von bis zu 20 Kindern bis maximal 14 Jahre bleibt erlaubt. Auch hier ist aber ein negativer Test für alle Pflicht.


Was wird sich ab Dienstag (6. April) konkret ändern (Quelle: Stadt Mönchengladbach):


Mit dieser Regelung müssen Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleister und Institutionen des öffentlichen Lebens, bei denen seit dem 08. März Lockerungen gelten, ab dem 6. April nicht wieder schließen, sondern können Kund*innen und Besucher*innen weiter einlassen, wenn sie einen negativen Schnelltest nach der Test- und Quarantäneverordnung des Landes anerkannten Teststelle (schriftlich oder digital) vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Selbsttests werden nicht anerkannt. Die Testpflicht gilt auch für Menschen, die bereits gegen Covid19 geimpft sind. 


Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Für die Ostertage (1.-5. April) gelten nach wie vor die Regelungen wie bei einer Wocheninzidenz von 50 bis 100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt.


Bibliotheken/Archive: Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.


Museen, Ausstellungen, Galerien: Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.


Einzelhandel: Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.


Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Kund*innen nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Von der Verpflichtung zum negativen Schnelltest ausgenommen sind Einrichtungen, die schon vor dem 8. März öffnen durften. Beispielsweise Friseure, medizinische und kosmetische Fußpflege.


Amateur- und Freizeitsport für Kinder: Das Training von bis zu 20 Kindern (bis maximal 14 Jahre) mit bis zu zwei Aufsichtspersonen bleibt erlaubt. Allerdings gilt auch hier: Am Training teilnehmen dürfen nur Personen, die einen negativen Schnelltest vorlegen können, der nicht älter als 24 Stunden ist.


Tierpark Mönchengladbach: Der Tierpark Mönchengladbach-Odenkirchen kann weiter nach vorheriger Terminbuchung besucht werden. Da der Tierpark nur das Außengelände betreibt, müssen Besucher*innen keinen negativen Schnelltest vorlegen.

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