Stadt will "Testoption" beantragen

Wenn der Inzidenzwert in Mönchengladbach an drei Tagen in Folge über 100 liegt, will die Stadt jetzt offiziell die sogenannte Testoption einführen. Beantragt ist das noch nicht, denn den Inzidenzwert für heute veröffentlicht das Land erst um Mitternacht.

Tritt der Fall ein, müsste fürs Einkaufen oder den Besuch von Kultureinrichtungen künftig ein negativer Corona-Test vorgelegt werden. Offiziell beantragt hat die Stadt das noch nicht. Denn der für die Testoption maßgebliche dritte Tag ist erst heute. Den heutigen Inzidenzwert veröffentlich das Land aber erst morgen. Liegt der Inzidenzwert in Mönchengladbach mit den Zahlen von morgen wieder über 100, will die Stadt die sogenannte Testoption beim Land beantragen. Ab wann dann die entsprechende, neue Allgemeinverfügung gelten würde, ist noch unklar. Die Regelung würde dann folgendes vorsehen: Einzelhändler, Dienstleister und Kultureinrichtungen müssten von ihren Besuchern einen negativen Schnelltest verlangen. Der könnte schriftlich oder digital vorgelegt werden, dürfte aber nicht älter als 24 Stunden sein. Selbsttests sollen nicht anerkannt werden. Davon ausgenommen sollen weiter Supermärkte, Drogerien und Blumenläden sein. Und auch der Tiergarten Mönchengladbach dürfte ohne Test besucht werden. 


Hier die voraussichtlichen Regelungen im Einzelnen (Quelle: Stadt Mönchengladbach)


Kontaktbeschränkungen:

Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Für die Ostertage (1.-5. April) gibt es Ausnahmen: Hier gelten die Regelungen wie bei einer Wocheninzidenz von 50 bis 100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt


Bibliotheken/Archive:

Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.


Museen, Ausstellungen, Galerien:

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

 Einzelhandel: 

Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.


Körpernahe Dienstleistungen:

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Kund*innen nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

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