Anzeige
Mehr Mönchengladbacher sollen Impfanspruch haben
Teilen: mail

Mehr Mönchengladbacher sollen Impfanspruch haben

Das hat der NRW-Gesundheitsminister heute bekannt gegeben. Wen genau das betrifft, hat die Stadt heute mitgeteilt.

Veröffentlicht: Mittwoch, 05.05.2021 14:24

Anzeige

Mehr Menschen in Mönchengladbach sollen demnächst Anspruch auf eine Corona-Impfung haben. Das Gesundheitsministerium hat heute eine Ausweitung auf einige Menschen der Prio-Gruppe 3 bekannt gegeben. Sie können ab morgen Impftermine beantragen. Wie die Stadt mitteilt handelt es sich dabei neben Lehrerinnen und Lehrern etwa um Mitarbeiter der Justiz oder die beschäftigten im Lebensmitteleinzelhandel. Sie alle müssen verschiedene Nachweise erbringen und werden mit einem der mRNA-Impfstoffe geimpft.

Anzeige

Welche Berufsgruppen können einen Termin beantragen?

Anzeige
  • Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, und Schwangeren: Anspruchsberechtigt sind maximal zwei Kontaktpersonen. Als Nachweis ist ein vom Ministerium bereitgestelltes Formular zu verwenden. Kontaktpersonen von Schwangeren müssen darüber hinaus eine Kopie des Mutterpasses vorlegen. Kontaktpersonen von zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen müssen eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person vorlegen. Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich. Die Nachweise sollen zum Impftermin ins Impfzentrum mitgebracht werden.

 

  • Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen: Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können, sind den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV zuzuordnen ist. Eine Pflegebedürftigkeit ist nicht nachzuweisen.

 

  • Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten: Dazu zählen grundsätzlich alle im Verkauf Beschäftigten inklusive der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden oder Minijobber.

 

  • Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen

 

  • Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten

 

  • Gerichtsvollzieher*innen

 

  • Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

 

  • Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz.


Der Nachweis der Impfberechtigung erfolgt bei den berufsgruppen über eine Arbeitgeberbescheinigung.Sie muss zum Impftermin im Impfzentrum mitgebracht werden. Weil das Arbeitsstättenprinzip aufgehoben aufgehoben ist, können die oben genannten Berufsgruppen einen Termin in einem Impfzentrum ihrer Wahl vereinbaren. Eine Mustervorlage für den Nachweis der Impfberechtigung findet ihr auf der Seite des Gesundheitsministeriums über diesen Link.

Anzeige
Anzeige
Anzeige