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Bonus für Familien mit kleinem Einkommen im August
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Bonus für Familien mit kleinem Einkommen im August

Bedürftige Familien und Familien mit kleinen Einkommen in Mönchengladbach erhalten ab kommenden August einmalig 100 Euro für jedes minderjährige Kind. Das hat die Bundesarbeitsagentur heute bekannt gegeben. Damit sollen die Familien Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen können.

Veröffentlicht: Donnerstag, 24.06.2021 13:34

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Am 11. Juni hat der Bundestag weitere finanzielle Hilfen für bedürftige Familien beschlossen. Der Kinderfreizeitbonus wird als Einmalzahlung nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Es gibt ihn für jedes Kind, für das im August Kinderzuschlag bezogen wird und das am 1. August noch nicht volljährig ist. Familien, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, erhalten den Bonus ab August automatisch von der Familienkasse der Bundesarbeitsagentur. Nur die Familien, die nur Wohngeld beziehen, müssen den Kinderfreizeitbonus mit einem kurzen Formular beantragen.


Die Infos dazu hier:


Dieses Formular finden Sie ab Anfang Juli 2021 unter www.familienkasse.de. Der ausgefüllte Antrag und geeignete Nachweise zur Wohngeld- oder Sozialhilfebewilligung für August 2021 (z.B. Bewilligungsbescheid) können per Post an die zuständige regionale Familienkasse gesendet werden. Die zuständige Familienkasse ist auf dem Kindergeldbescheid vermerkt. Alternativ steht online der Dienststellenfinder (nach Postleitzahl) der Familienkasse zur Verfügung. Die Auszahlung erfolgt frühestens ab August 2021.


Alle aktuellen Informationen rund um den Kinderfreizeitbonus finden Sie auch auf der Sonderseite der Familienkasse, die laufend aktualisiert wird. 

Für allgemeine Fragen zum Antragsverfahren steht ab Anfang Juli 2021 die gebührenfreie Rufnummer 0800 4 5555 43 zur Verfügung. Der im Internet bereitgestellte Antragsvordruck kann ab Juli an die eigens dafür eingerichtete E-Mailadresse Kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de gesendet werden.


Kundinnen und Kunden, die weder Kinderzuschlag, noch Wohngeld oder Sozialleistungen nach SGB XII beziehen, allerdings Leistungsempfänger in den Bereichen SGB II, Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sind, erhalten ebenfalls den Kinderfreizeitbonus. Hierfür muss kein gesonderter Antrag gestellt werden; der Kinderfreizeitbonus wird von der jeweils zuständigen Stelle automatisch ausgezahlt. 

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